OGH Urteil: Meta muss vollständige Datenauskunft gewähren
Meta ist verpflichtet, betroffenen Nutzern binnen 14 Tagen vollständigen Zugang zu sämtlichen personenbezogenen Daten zu gewähren. Dies umfasst ausdrücklich auch Informationen zu Datenquellen, Empfängern sowie den konkreten Verarbeitungszwecken. Sämtliche Einwände von Meta, die sich auf Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Einschränkungen stützten, wurden verworfen. Damit eröffnet die Entscheidung einen bislang einzigartigen Einblick in die internen Datenverarbeitungsprozesse des Konzerns.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Meta unrechtmäßig personenbezogene Daten über Dritt-Apps und externe Webseiten erhoben hat. Personalisierte Werbung ist ausschließlich auf Basis einer ausdrücklichen, informierten Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Zudem wurde klargestellt, dass sensible Daten – etwa zu politischen Überzeugungen, sexueller Orientierung oder Gesundheitsinformationen – nicht gemeinsam mit anderen Daten verarbeitet werden dürfen, sofern keine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt.
Besonders deutlich fällt die rechtliche Klarstellung aus, dass sich Meta der Anwendung von Art. 9 DSGVO nicht entziehen kann, indem argumentiert wird, sensible Daten würden nicht bewusst erhoben oder könnten technisch nicht zuverlässig identifiziert bzw. getrennt werden. Technische oder organisatorische Defizite rechtfertigen keine Absenkung datenschutzrechtlicher Standards.
Der Fall wurde 2014 von Max Schrems eingebracht und erstreckte sich über einen Zeitraum von elf Jahren. Er wurde insgesamt dreimal vor dem Obersten Gerichtshof sowie zweimal vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Herrn Schrems wurde eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro zugesprochen.